Satzung für die Werbe- und Interessengemeinschaft Vlotho e.V. (WIV)

§ 1 Zweck und Ziel des Vereins

Zweck der Werbe- und Interessengemeinschaft Vlotho e.V. (WIV) ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Handels, des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie und sonstiger Berufsgruppen sowie die Imagepflege Vlothos.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein können alle gewerbetreibenden Personen, deren Betrieb in Vlotho ansässig ist, sowie juristische und freiberuflich tätige Personen erwerben. Für die Aufnahme in den Verein ist ein Antrag zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

 

§ 3 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Satzungen einzuhalten, die Beiträge zu zahlen und aktiv an der Zielsetzung des Vereins mitzuwirken.

 

§ 4 Austritt, Streichung und Ausschluss

  • Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mittels eingeschriebenen Briefes und nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljähriger Frist erfolgen
  • Die Mitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes gelöscht werden, wenn das Mitglied trotz Aufforderung seinen fälligen Beitrag nicht entrichtet hat (Streichung).
  • Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes, der von der Mitgliederversammlung zu billigen ist, gelöscht werden (Ausschluss):
    • Bei groben Verstößen des Mitglieds gegen die Zwecke und Ziele des Vereins
    • Wenn die Löschung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Betrages. Die Jahresbeiträge können auf Wunsch in vierteljährlichen Teilbeträgen geleistet werden. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres bzw. bei vierteljährlicher Zahlung im ersten Halbmonat jeden Vierteljahres fällig.

Besondere Aktionen werden durch Umlagen der Beteiligten finanziert.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstandes.

Sie beschließt Satzungsänderungen.

Die Jahreshauptversammlung hat im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres stattzufinden.

In dieser Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über die Kassengeschäfte und die Arbeit des vergangenen Jahres zu berichten.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat durch den Vorstand durch Inserat im amtlichen Presseorgan, mindestens 1 Woche vor dem Termin, zu erfolgen

In der Einladung soll die Tagesordnung enthalten sein.

 

§ 8 Anträge

Anträge, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind in schriftlicher Form spätestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

Werden Anträge in der Mitgliederversammlung gestellt, hat die Mitgliederversammlung vorab mit Zweidrittelmehrheit darüber zu entscheiden, ob über diese Anträge beschlossen werden soll. Über den Inhalt des Antrages selbst wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Der Vorstand hat gegen einen solchen Beschluss ein Veto-Recht. Er kann innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und den Antrag erneut zur Abstimmung stellen.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und den Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit ausreichend.

Die Zahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.

Für die Dauer eines Geschäftsjahres wählt sie außerdem zwei Kassenprüfer.

 

§ 10 Aufgaben des Vortandes

Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Zu diesem Zweck sind regelmäßige Vorstandssitzungen einzuberufen. Bei Abstimmungen im Vorstand reicht einfache Mehrheit aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder (darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende sowie Kassenwart und Schriftführer) anwesend sind.

Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Erste Vorsitzende.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Der Vorstand hat außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins einen solchen Antrag beim Vorstand vorlegen. Der Antrag hat in schriftlicher Form zu erflogen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Beschluss auf Auflösung des Vereins muss in einer hierzu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Er bedarf der einfachen Stimmenmehrheit aller eingetragenen Mitglieder. Wird diese in der Versammlung nicht erreicht, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der der Auflösungsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann.

Diese Versammlung entscheidet auch über das Vereinsvermögen.

 

Vlotho, den 28. März 1974

Werbe- und Interessengemeinschaft Vlotho